Xylit-Xylitol-Birkenzucker Zähne ohne Karies

 


Ordnung ... muss sein! Oder?                                                   

 

 

Die neue EU-Health-Claims-Verordnung Nr. 432/2012 ist am 14.12.2012 in Kraft getreten. Und damit ist, mal simpel ausgedrückt, in dem Bereich alles verboten, was nicht ausdrücklich erlaubt ist. Aber, natürlich ist dieses Mammutprojekt mit fast 6 Jahren Arbeitszeit ganz und garnicht simpel.

Es handelt sich dabei um die Prüfung von Lebensmitteln, die Aussagen zu gesundheitlichem Nutzen treffen und den in der Regel in die Werbung einbeziehen. So ein Slogan dafür nennt sich Health Claim und bedeutet gesundheitsbezogene Angabe.

Teilweise hemmungslos haben Hersteller bei der Lobpreisung ihrer Produkte in die Sprüchekiste positiver Gesundheitseffekte gegriffen. Kennen wir alle, wenn im Supermarkt Lebensmittel suggerieren, mit dem Sattwerden sich beispielsweise noch bequem gesunden Kreislauf und Gripperesistenz anzufuttern. Wie weit das alles sachlich abgeklopft und auf welchem Aktualitätsstand ist, kann der Verbraucher natürlich nicht nachprüfen. Er kauft sich Gesundheit jedoch nur zu gern. Menschlich verständlich.

So hat man sich aufgemacht, diesem Zustand ein Ende zu bereiten. Alle konnten ihren Lieblings-Verkaufspruch zur Prüfung einreichen. Anfänglich war das ein Heer, jedoch wenige kamen am Schluss durch. Es entstand für manche Unternehmen ein richtiges Loch in der gewohnten Verkaufsstruktur, bei anderen zog der Jubel durchs Haus.

Einige, die mit der Entscheidung nicht einverstanden sind, und es sich leisten können, planen zu prozessieren. Andere suchen nach Schlupflöchern, die es natürlich in jedem System gibt. Hier handelt es sich immerhin um einen mächtigen "Gegner", nämlich die Europäische Kommission als das Exekutivorgan der EU und damit die Interessen der gesamten EU vertretend.

An dieser Stelle zumindest wirkt sich eine länderübergreifende Verfügung positiv aus. Die beispielsweise fragwürdige Präsentation eines Lebensmittels mit dem Verweis auf optimale Verdauung kann in Deutschland nicht untersagt sein, jedoch in einem anderen EU-Land legal angewandt.

Das nunmehr abgesegnete Werk ist wohl vom Grundsatz her gut, aber bietet genug an Härtefällen, Ungereimtheiten und Schwachstellen.

 

Die Health-Claims-Verordnung bringt auch für den Xylit eine Veränderung in der offiziellen Darstellungsweise. Mittlerweile schon selbstverständlich geworden, auf der Packung Xylit zu lesen: "Verringert Karies um 80%". Das darf, laut EU, zukünftig nicht mehr sein. Andererseits hat Kaugummi, zu 100% mit Xylit gesüßt, nach der EU-Bewertung gut abgeschnitten. Dabei muss jedoch bei dem genehmigten Health Claim der Zusatz stehen, dass die Minderung des Risikofaktors zur Kariesentstehung für Kinder gilt. Erwachsene haben andere Kariesbakterien?

Die EFSA, Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit, hat die ganzen Prüfungen übertragen bekommen. Dabei ging es um Bewertung eingereichter Unterlagen, denn natürlich konnten keine neuen, praktischen Versuchsreihen zu den vielfältigen Themen durchgeführt werden. War ein Zweifel oder eine Lücke in den Untersuchungsergebnissen für die EFSA vorhanden, wurde der Antrag nicht genehmigt oder enger formuliert.

Die spezielle Versuchsreihe zur Kariesminderung war seinerzeit mit Kindern durchgeführt worden. Daher auch kein Einbezug der Erwachsenen. Ich bin mir nicht sicher, ob man das, hier in diesem Fall, als besonders sorgfältige Auslegung oder als unrealistischen Praxisbezug ansehen soll.

Es empfiehlt sich, die teilweise überzogenen Aussagen der Xylit-Anbieter kritischer zu hinterfragen und gleichzeitig selbst die wissenschaftlichen Unterlagen aus über 40 Jahren Xylitforschung zu studieren. Ansonsten gilt immer noch: Probieren geht über Studieren!

 

Die Angehörigen der Familie E werden insgesamt oft sehr skeptisch betrachtet. Grundsätzlich dient das reine Zahlensystem dazu, dass Zusatzstoffe in Lebensmitteln eindeutig deklariert werden können. Innerhalb der EU muss die gleiche Kennzeichnung angewendet werden.

Sie stellen sich auf vielen Lebensmittel-Packungen als Ansammlung von E´s mit einer nachfolgenden, meist dreistelligen Zahl vor. Neben mir liegt so ein Paradebeispiel. Eine verschweißte Tüte, Product of Vietnam, "Glasnudeln mit Schweine-Rippchen-Geschmack". Und bei den Zutaten: Geschmacksverstärker E621 / E631 / E627 und Antioxidationsmittel E320 / E321. Alles klar? Dann mal guten Appetit mit der Südostasien-Hausmannskost.

Nicht hinter jeder E-Nummer steckt so eine beunruhigende, chemische Namensgebung, wie z.B.
mit E1442 als Hydroxypropyldistärkephosphat. Denn ein E410 bedeutet Johannisbrotkernmehl und E414 Gummi arabicum, der Pflanzensaft einer afrikanischen Akazienart. E901 steht für Bienenwachs. E175 ist echtes Gold und läuft als Farbstoff für Lebensmittel. Auch Xylit / Xylitol hat als Süßungsmittel eine E-Registrierung, nämlich mit E967.

Obwohl die E-Stoffe nach bekannten Wissenschaftsnormen gründlich durchforscht sind, heißt das jedoch nicht, dass sie für alle Menschen gleich geeignet oder ungeeignet sind. Ein so höchst individuelles und kompliziertes System wie der menschliche Organismus passt in keine endgültige Tabelle und Verallgemeinerung. Vor allem für Allergiker ist das Thema wichtig. Problematisch können beispielsweise Antioxidationsmittel, Konservierungs- und Azofarbstoffe sein.

Vor dem Einkauf muss man sich eben einmal die Mühe machen, die E´s aufzuschreiben, die man in der Nahrung nicht haben will oder darf.

Und zum Schluss nun: Tief durchatmen! Soeben haben Sie sich eine Dosis E948 verabreicht. Das ist die EU-Zulassungsnummer für Sauerstoff, die im Bereich der Lebensmitteltechnik auch einen Platz hat.

 

"Als einziges Süßungsmittel wurde für diesen Kaugummi nur Xylit verwendet." So steht es auf der Kaugummipackung. Jedoch irgendwo weiter bei den Zutaten ist zu finden: mit Acesulfam-K. Wie? Das ist doch ein Süßungsmittel!

Acesulfam-K (E950) kann ganz legal nach Lebensmittelrecht ein Doppelleben führen. Die Menge macht´s. Bis zu 800 mg dürfen einem Kilo Kaugummi zugegeben werden. Dann gilt das als ein Geschmacksverstärker mit maximal 0,08% bzw. 0,8 g/kg. Darüber hinaus ist es Süßungsmittel.

Nicht schlecht ausgeknobelt, was? Wer das also nicht will, muss genau hinschauen. Es gibt Kaugummis nur mit Xylit und ganz ohne E950, aber nicht so häufig.

 

 

 

 

-wird fortgesetzt-